STRAFVERTEIDIGUNG
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AUSSAGEPSYCHOLOGISCHES
GUTACHTEN
STRAFVERTEIDIGUNG
vor allem im Sexualstrafrecht
SEXUELLER MISSBRAUCH
VERGEWALTIGUNG
GUTACHTEN im Check
AUSSAGEPSYCHOLOGISCHES GUTACHTEN
FACHLICH FUNDIERTE ANALYSE
unter Berücksichtigung der
BGH Mindeststandards
Fachliteratur
WIR ÜBERPRÜFEN AUSSAGEPSYCHOLOGISCHE GUTACHTEN
1999 hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung Mindeststandards für wissenschaftliches aussagepsychologisches Gutachten formuliert. Aussagepsychologie nahm so Einzug in die Justiz. Auslöser waren die Wormser-Missbrauchsverfahren Mitte der 90er Jahre eingeholten Glaubhaftigkeitsgutachten, die allesamt erhebliche methodische Mängel enthielten. da sie die massiven Suggestionseffekte zu allen Kinderaussagen nicht erkannten. Alle 25 Angeklagten wurden freigesprochen.
Erstmals hat sich die Justiz mit der wissenschaftlichen hypothesengeleitenten Aussagebeurteilung befasst, dem sog. Nullhypothesen-Prinzip. Mit der Grundsatzentscheidung war der Weg frei für Methodenkritik (Expertise) gegen fehlerhafte aussagepsychologische Gutachten - hier im GUTACHTENCHECK der Spezialkanzlei Aussagepsychologie .
BGH 1 StR 618/98 GRUNDSATZENTSCHEIDUING
Leitsatz
Wissenschaftliche Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtungen (Glaubhaftigkeitsgutachten).
Auszug
Begutachtung
Gegenstand einer aussagepsychologischen Begutachtung ist - wie sich bereits aus dem Begriff ergibt - nicht die Frage nach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit des Untersuchten im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft. Es geht vielmehr um die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, d. h. einem tatsächlichen Erleben der untersuchten Person entsprechen (Gutachten Prof. Dr. Steller; s. auch Herdegen aaO Rdn. 31). Den dafür bestehenden methodischen Mindeststandards entspricht die hier vorgenommene Begutachtung der Zeugin nicht.
a) Das
methodische Grundprinzip besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Der Sachverständige nimmt daher bei der Begutachtung zunächst an, die Aussage sei unwahr (sog.
Nullhypothese). Zur Prüfung dieser Annahme hat er weitere Hypothesen zu bilden. Ergibt seine Prüfstrategie, daß die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt dann die Alternativhypothese, daß es sich um eine wahre Aussage handelt.
Die Bildung relevanter Hypothesen ist daher von ausschlaggebender Bedeutung für Inhalt und (methodischen) Ablauf einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung. Sie stellt nach wissenschaftlichen Prinzipien einen wesentlichen, unerläßlichen Teil des Begutachtungsprozesses dar.